Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHUFA

I. Produktbeschreibung SCHUFA-MieterBonitätsauskunft

Die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft ist ein Produkt der SCHUFA Holding AG (nachfolgend „SCHUFA“ genannt) zur Darstellung der Bonitätsinformation zu einem Mietinteressenten, das über den Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. (im Folgenden „Haus & Grund“ genannt) über die Internetplattform www.haus-und-grund-westfalen.de bezogen werden kann.

Die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft ist nach Bestellung durch Haus & Grund bei der SCHUFA für sechs Wochen in einem von der SCHUFA für Haus & Grund eingerichteten Bereich abrufbar. Sie können die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft dort als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.

II. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCHUFA 

Im Rahmen der Beauftragung von Haus & Grund zum Bezug der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft akzeptieren Sie im Verlauf Ihrer Bestellung durch Anklicken der entsprechenden Checkbox diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweise der SCHUFA für die Bestellung der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft über den Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. im Online Verfahren“ (im Folgenden „AGB“ genannt).

Die AGB können auch nach Vertragsschluss unter www.haus-und-grund-westfalen.de/?q=schufa-agb aufgerufen, ausgedruckt sowie heruntergeladen bzw. gespeichert werden.

Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen gelten nur zwischen den Parteien dieses Vertrages. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter ist hiermit nicht verbunden.

Die SCHUFA verwaltet die ihr übergebenen Daten treuhänderisch und vertraulich.

Die Zusammenarbeit mit der SCHUFA beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Information. Daher sind Sie bei Abruf der SCHUFA Daten in Bezug auf einen Mieter verpflichtet, der SCHUFA bestimmte Informationen mitzuteilen (vgl. Abschnitt III.6). 

Der Weg zum Vertragsschluss / Bestellung

Als Nutzer der Internetplattform www.haus-und-grund-westfalen.de können Sie bei Haus & Grund die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft bestellen. Wenn Sie sich das erste Mal für den Bezug der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft in dem internen Bereich von Haus & Grund einloggen erfolgt eine Prüfung Ihrer Identität durch Haus & Grund im eigenen Namen.

Nach der Freischaltung können Sie die Daten des Mietinteressenten oder des Mieters eingeben und für das Produkt SCHUFA-MieterBonitätsauskunft mit dem Klicken des Buttons „Zur SCHUFA-Plattform“ ein Angebot zum Abschluss des Vertrages über die Bestellung des SCHUFA-MieterBonitätsauskunft gegenüber der SCHUFA abgeben. Haus & Grund führt in Ihrem Auftrag die Einholung der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft durch. Die SCHUFA nimmt dieses Angebot durch die Bereitstellung der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft zum Abruf über Haus & Grund für Sie an.

1. Voraussetzungen des Abrufs und der Nutzung der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft

1.1 Die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft für Vermieter steht ausschließlich Vermietern zur Verfügung. Die Eigenschaft als Vermieter ist der SCHUFA bei Bedarf schriftlich nachzuweisen.

1.2 Sie dürfen mithilfe der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft für Vermieter zu einem bestimmten Mietinteressenten nur dann eine Auskunft einholen, wenn

(1) der Mietinteressent unter Einbeziehung des „SCHUFA-Hinweises nebst SCHUFA-Information“ über die Abfrage vorab informiert wurde UND

(2) Sie ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten haben UND

(3) Sie mit den korrekten und vollständigen Personalien der betroffenen Person/Mieters (Name, Vorname, Geschlecht, private Anschrift und Voranschrift; ein zu langer Straßenname ist in normierter Schreibweise so abzukürzen, dass die Hausnummer mit angegeben werden kann) und möglichst unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes anfragen.

1.3 Als Makler dürfen Sie die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft für Vermieter nur einholen, wenn Sie vom Vermieter zur Einholung der Auskunft schriftlich bevollmächtigt wurden.

1.4 Haus & Grund wird im Rahmen der Anfrage der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft Ihren Namen erfassen. Die SCHUFA speichert Ihre Anfrage zu dem Mietinteressenten im Datenbestand des Mietinteressenten mit dem Merkmal „Anfrage zum Mietinteressenten“ sowie Ihrem Namen. Im Rahmen einer Anfrage zu Wirtschaftsinformationen speichert die SCHUFA Ihre Anfrage im Datenbestand des jeweiligen Unternehmens. Damit dokumentiert die SCHUFA in dem Datenbestand das berechtigte Interesse am Erhalt der Auskunft gemäß den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und die Übermittlung der Daten an Sie. Ebenso werden Ihre Meldungen (vgl. Abschnitt III.6 und 7) mit Ihrem Namen zu dem Mieter gespeichert. Der Mietinteressent bzw. Mieter oder das Angefragte Unternehmen kann somit anhand der Daten Ihre Anfrage nachvollziehen.

1.5 Auskünfte zum Zwecke der Bonitätsprüfung im Rahmen der Geschäftsanbahnung mit Unternehmen (nachfolgend „Wirtschaftsinformationen“ genannt) sind nur zulässig, wenn Sie ein berechtigtes Interesse am Erhalt der dieser Auskünfte haben. Unter Unternehmen sind alle juristischen und natürlichen Personen zu verstehen, die im Handelsregister eingetragen sind aber auch Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern, die als natürliche Personen zwar ein Gewerbe ausüben, jedoch nicht den Regelungen für Kaufleute des HGB unterliegen und dadurch nicht im Handelsregister eingetragen sind.

1.6 Wirtschaftsinformationen können auch Angaben über das Zahlungsverhalten der Organe oder Gesellschafter enthalten. Diese Erteilung ist jedoch nur möglich, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die Kenntnis der Bonität der jeweiligen natürlichen Person im Rahmen einer Wirtschaftsauskunft erforderlich ist. Sofern erteilte Wirtschaftsinformationen auch Angaben über das Zahlungsverhalten der Organe oder Gesellschafter enthalten, ist die SCHUFA verpflichtet dies zur Dokumentation Ihres berechtigten Interesses des Vertragspartners in dem Datenbestand des Organs oder Gesellschafters zu speichern.

1.7 Die von der SCHUFA erhaltenen Daten dürfen Sie ausschließlich zum angefragten Zweck verwenden. Sie dürfen diese Daten keinem Dritten zugänglich machen und Sie müssen die Daten unwiederbringlich löschen, wenn sie nicht mehr für den angefragten Zweck und für die Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten erforderlich sind.

2. Inhalt der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft

2.1 Die SCHUFA speichert Daten über natürliche Personen, die von Vertragspartnern gemeldet oder aus allgemein zugänglichen Quellen und amtlichen Bekanntmachungen entnommen bzw. von sonstigen Informationsdienstleistern bezogen wurden; ggf. auch Hinweise von betroffenen Personen zur eigenen Person. Zu minderjährigen Personen ab dem siebten Lebensjahr, deren Geschäfte mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zustande gekommen sind, speichert die SCHUFA nur Giro-, Handels- und Telekommunikationskonten sowie Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen.

Zu Mietinteressenten für Wohnraum werden Auskünfte nur erteilt, sofern neben den vorgenannten Anforderungen des SCHUFA-Verfahrens, die beauskunfteten Daten öffentlichen Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen entnommen sind oder es sich um sonstige Daten über negatives Zahlungsverhalten handelt, bei denen die dem jeweiligen Eintrag zugrundeliegende Forderung noch offen ist oder – sofern sie sich zwischenzeitlich erledigt hat – die Erledigung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Forderung im Falle einer Forderung aus dem Bereich der Kreditwirtschaft einen Betrag in Höhe von € 200,-- oder im Falle einer Forderung aus dem Bereich Handel und Dienstleistung einen Betrag in Höhe von € 100,-- übersteigt. In Anbetracht der Begrenzung der Meldepflicht auf Verträge mit natürlichen Personen enthalten die SCHUFA-Auskünfte keinen vollständigen Überblick über die Gesamtverbindlichkeiten dieser Personen, wie z. B. die Haftung aus einer Gesellschaftereigenschaft.

2.2 Bei der Datenweitergabe an ihre Vertragspartner beachtet die SCHUFA den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.

Die SCHUFA wird insoweit alle Vertragspartner gleich behandeln. In der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft ist keine Information darüber enthalten, wer die betreffenden Daten eingemeldet hat.

2.3 Mit der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft erhalten Sie Informationen darüber, ob und welche Daten die SCHUFA zu dem Mietinteressenten aus öffentlichen Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen speichert, sowie sonstige der SCHUFA übermittelten Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten, die die SCHUFA von ihren Vertragspartnern erhält.

2.4 Die SCHUFA wendet bei der Datenverarbeitung die allgemein übliche Sorgfalt an. Mit der SCHUFA-MieterBonitätsauskunft werden jedoch weder Existenz noch Identität der angefragten Person bestätigt. Darum obliegt die Identitätsprüfung vor jeder Anfrage und bei Verwendung der Auskunft dem Empfänger. Dies gilt insbesondere bei der Beauskunftung von Daten, die den öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen entnommen wurden.

2.5 Bei Abweichungen zwischen den gespeicherten bzw. beauskunfteten Daten und den Daten der Anfrage, kann ein Hinweis durch die SCHUFA erfolgen. Wenn der Auskunftsempfänger die Identität nicht eindeutig feststellen kann, unterliegt die Auskunft einem absoluten Nutzungsverbot. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen verpflichtet, der SCHUFA das Ergebnis seiner Identitätsprüfung mitzuteilen. 

2.6 Liegt zu einer Person kein auskunftspflichtiges Merkmal vor, wird nur mitgeteilt, dass die angefragte Person im SCHUFA-Datenbestand gespeichert ist (NB = Personenstammsatz ohne auskunftspflichtige Merkmale). 

2.7 Sind über die angefragte Person keine Daten gespeichert, wird dieses mit „KEINE INFORMATION“ („KI“) über die angefragte Person im SCHUFA-Datenbestand mitgeteilt. 

2.8 Die Auskunft ist erteilt, wenn sie die Schnittstelle der SCHUFA verlassen hat und vom Kunden über Haus & Grund abgerufen wurde. 

3. Wirtschaftsinformationen 

Der Bezug von Wirtschaftsinformationen unterliegt folgenden zusätzlichen Bestimmungen: 

3.1 Sie sind ist berechtigt, u.a. Wirtschaftsinformationen in Form der SCHUFA-Kompaktauskunft von der SCHUFA zu erhalten. Die SCHUFA kann derartige Informationen mit Unterstützung Dritter zur Verfügung stellen. Hinsichtlich Art und Umfang der verschiedenen Auskunftsprodukte stellt die SCHUFA Ihnen Musterauskünfte auf der SCHUFA-Plattform zur Verfügung. 

3.2 Die zu einem Unternehmen gespeicherten Daten kann die SCHUFA nur beauskunften, wenn das angefragte Unternehmen eindeutig identifiziert werden kann. Sie sind daher verpflichtet, mit den korrekten und vollständigen Daten (Name des Inhabers/Firmenname, Straße; Hausnummer; ein zu langer Straßenname ist in normierter Schreibweise so abzukürzen, dass die Hausnummer mit angegeben werden kann), PLZ, Ort und unter Angabe des Anfragegrundes anzufragen. Bei Handelsregister-Unternehmen ist eine Beauskunftung über die Angabe der Handelsregister-Nummer möglich. Alternativ kann eine Beauskunftung über die Angabe der SCHUFA-ID erfolgen.

3.3 Bei der Erteilung von Wirtschaftsinformationen die entsprechende Auskunftsanfrage als Auftrag, Wirtschaftsinformationen auf der Basis zu liefern, die der SCHUFA nach billigem Ermessen für die Beurteilung der Verhältnisse als wesentlich bekannt geworden sind. Wirtschaftsinformationen werden auf der Basis der durch die SCHUFA genutzten Datenbanken grundsätzlich ohne zusätzliche Recherche und Prüfung der Aktualität der dort vorhandenen Daten erteilt.

3.4 Im Rahmen von Wirtschaftsinformationen werden können bei einzelnen Auskunftsprodukten sog. Kreditlimitempfehlungen abgegeben werden. Neben der Bonität berücksichtigt die Kreditlimitempfehlung u. a. die Größe des Unternehmens und Bilanzkennzahlen. Die Empfehlung beinhaltet keine Einschätzung, ob vorherige Auskunftsempfänger entsprechend der dort beauskunfteten Kreditlimitempfehlung Lieferungen / Dienstleistungen erbracht haben oder in welcher Höhe das beauskunftete Unternehmen den Höchstkredit in Anspruch genommen hat. 

3.5 Die Kreditlimitempfehlung bietet u.a. daher keine objektive Einschätzung des zulässigen Waren- und/oder Dienstleistungskredits, der gewährt werden kann. 

Ferner erfolgen in Wirtschaftsinformationen Angaben zur wirtschaftlichen Betätigung. Hierzu werden die Klassifikationen der Wirtschaftszweigsystematik des Statistischen Bundesamtes oder andere übliche Klassifikationen genutzt. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig (Verbranchung) basiert auf einem hochautomatisierten Verfahren, bei dem der Geschäftsgegenstand ausgewertet wird. Eine zu 100% verlässliche Angabe zur wirtschaftlichen Betätigung ist nicht möglich. 

3.6 Wirtschaftsinformationen können auch sog. Zahlungsverhaltensinformationen enthalten. Diese gewährleisten keine objektive Einschätzung über das tatsächliche Zahlungsverhalten. Wirtschaftsinformationen können auch Angaben über das Zahlungsverhalten der Organe oder Gesellschafter enthalten. Diese Erteilung ist jedoch nur möglich, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die Kenntnis der Bonität der jeweiligen natürlichen Person im Rahmen einer Wirtschaftsauskunft erforderlich ist. Sofern erteilte Wirtschaftsinformationen auch Angaben über das Zahlungsverhalten der Organe oder Gesellschafter enthalten, ist die SCHUFA verpflichtet dies zur Dokumentation des berechtigten Interesses in dem Datenbestand des Organs oder Gesellschafters zu speichern. 

4. Die Vergütung/Zahlung 

Die von Ihnen über Haus & Grund bezogene Auskunft wird Ihnen vom Landesverband Haus & Grund Westfalen e.V. in eigenem Namen in Rechnung gestellt.

5. Löschfristen, Verfahren und Löschung bei Beschwerde gegenüber der SCHUFA

Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten werden in der Regel jeweils nach einem Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren gelöscht, insbesondere, wenn sie in dieser Zeit erledigt werden. 

6. Meldung von titulierten Forderungen an die SCHUFA 

6.1 Die Zusammenarbeit mit der SCHUFA beruht auf dem Prinzip gegenseitiger Information. Aufgrund Ihrer Teilnahme an diesem System, sind Sie verpflichtet der SCHUFA Informationen zu Ihren Mietern zu übermitteln. 

6.2 Die Einmeldung titulierter Forderungen erfolgt über das Meldeformular, das für Sie unter www.schufa.de/hug zum Download bereit steht. Der Meldung ist der vollständige Titel in Kopie als Anlage beizufügen, sowie die aktuelle Zahlungsaufforderung, sofern der Titel älter als drei Jahre ist. 

6.3 Sie sind dazu verpflichtet, bei unklaren oder unvollständigen Meldungen etwaige Rückfragen der SCHUFA oder von Haus & Grund unverzüglich vollständig und richtig zu beantworten, sowie zur Aufklärung von Reklamationen und im Falle von Rechtsstreitigkeiten alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Strengt eine betroffene Person wegen einer SCHUFA-Meldung gegen Sie ein Gerichtsverfahren an, müssen Sie die SCHUFA unverzüglich informieren. Diese Verpflichtung gilt bis zur Löschung der Daten im SCHUFA Datenbestand. 

6.4 Die Pflicht zur Übermittlung umfasst Informationen zu titulierten Forderungen (im Nachfolgenden „titulierte Forderung“ bzw. „Titel“ genannt) und ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Mietvertragsabschluss beschränkt. Sie sind verpflichtet, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, der SCHUFA Daten zu titulierten Forderungen zu übermitteln, wenn die folgenden Anforderungen vorliegen:

  • Der titulierten Forderung muss ein Mietverhältnis zugrunde liegen (rückständige Mietzinsen, Nebenkosten, Renovierungskosten, Schadensersatz aus Mietverhältnis etc.). 
  • Die titulierte Summe muss den Betrag von 50,- € überschreiten. 
  • Der Titel muss im Rubrum (Deckblatt der titulierten Forderung, auf dem die Parteien genannt sind) den Vermieter selbst als Gläubiger ausweisen. 
  • Der Titel muss vollstreckungsfähig sein, also auch einen Nachweis über die Vollstreckungsklausel und die Zustellung enthalten. 
  • Sofern der Titel bereits älter als drei Jahre ist, sollten Sie ihn erst nach einer erneuten Zahlungsaufforderung und Fristablauf an die SCHUFA übermitteln. 

7. Nachberichtspflicht in Bezug auf gemeldete Forderungen 

7.1 Sie sind dazu verpflichtet, der SCHUFA innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung nachträgliche Änderungen der der ursprünglichen Meldung zugrundeliegenden Tatsachen mitzuteilen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Formular „Änderungsmitteilung“, das zwingend zu nutzen ist und unter www.schufa.de/hug für Sie zum Download bereit steht. 

7.2 Die sogenannte Nachberichtigungspflicht betrifft insbesondere:

  • Änderungen Ihrer Personendaten (z.B. Anschriftenänderungen), 
  • Änderungen von Personendaten des Mietschuldners (z.B. Anschriftenänderungen), 
  • Zahlungsvorgänge, die zur (Teil-) Erledigung der titulierten Forderung führen,
  • die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs gegen die titulierte Forderung und 
  • die Mitteilung über das Ergebnis/die Entscheidung über das seitens des Mieters eingelegten Rechtsmittels, insbesondere, wenn sich aus diesem das Obsiegen des Mieters ergibt. 

8. Aufnahme in den SCHUFA-Datenbestand 

8.1 Die Aufnahme in den SCHUFA-Datenbestand erfolgt mit Datum und Betrag durch Haus & Grund und lässt auch Sie als Meldenden erkennen, für den die Haus & Grund die Meldung vornimmt, damit die betroffene Person (Mieter) in der Selbstauskunft die Herkunft des Eintrages nachvollziehen kann. 

8.2 Die Bestätigung der Aufnahme der Meldung in den SCHUFA-Datenbestand erfolgt an Sie per Post an die von Ihnen in der Meldung angegebene Anschrift. 

9. Haftung

9.1 Sie haften gegenüber der SCHUFA für alle Schadensersatzansprüche, die durch unzulässige Anfragen bzw. unvollständige, unzulässige oder unvollständige Meldungen entstehen, die Sie oder Haus & Grund zu vertreten haben. 

9.2 Die SCHUFA haftet nicht für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr von den übrigen Teilnehmern des SCHUFA-Systems gemeldeten bzw. aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen entnommenen oder sonstigen Informationsdienstleistern zur Verfügung gestellten Daten, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

9.3 Im Übrigen haften die Parteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 

10. Ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen 

10.1 Durch den Abruf von personenbezogenen Daten eines Mietinteressenten werden Sie „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). Dies bedeutet, dass Sie nun verantwortlich für einen gesetzeskonformen und insbesondere datenschutzrechtlich zulässigen Umgang der Daten des Mietinteressenten bzw. des Unternehmens sind. 

10.2 Kern Ihrer Verpflichtung ist insbesondere, dass Sie die Daten über den Mietinteressenten lediglich für die Entscheidung über das Mietverhältnis nutzen, dass Sie diese keinem Dritten zugänglich machen dürfen und sobald wie möglich löschen müssen (vgl. Abschnitt III.2). Sie sind auch verpflichtet, diese Informationen ausreichend durch die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu schützen (vgl. Art. 32 DS-GVO).

10.3 Die SCHUFA ist verpflichtet, das berechtigte Interesse Ihrer Abfrage im Stichprobenverfahren zu überprüfen. Deswegen müssen Sie innerhalb eines Zeitraums von 12 (zwölf) Monaten nach der Abfrage in der Lage sein, das berechtigte Interesse Ihrer Abfrage nachweisen zu können. Dies können Sie z.B. dadurch erfüllen, dass Sie die entsprechende Dokumentation aufbewahren. Sie sind verpflichtet auf eine entsprechende Nachfrage innerhalb von vier Wochen zu antworten. Sofern Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, ist die SCHUFA insbesondere befugt Ihnen gegenüber keine weitere Auskunft zu erteilen.

11. Bereitstellung / Verfügbarkeit 

Die SCHUFA-MieterBonitätsauskunft kann über die Webseite www.haus-und-grund-westfalen.de bestellt und nach einer erfolgten Bestellung abgerufen werden. Eine jederzeitige Verfügbar- und Erreichbarkeit dieser Webseiten kann nicht gewährleistet werden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden. 

12.2 Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen zu diesen AGB. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder der übrigen Vertragsdokumente bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. AGB des Kunden werden nicht in den Vertrag mit einbezogen. 

12.3 Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der Bestimmungen soll, sofern und soweit rechtlich möglich, eine dem Sinn und Zweck dieser AGB entsprechende Regelung gelten. Sollte durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen eine Lücke entstehen oder sollte sich dieser Vertrag aus anderen Gründen als unvollständig erweisen, ist diese Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Partner, auszufüllen.

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